BFH anhängig
I R 43/22
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; DBA NLD Art. 5; DBA NLD Art. 20 Abs. 2; DBA NLD Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3541/14

Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

BFH-anhängig seit 20.01.2023
I R 43/22

DRsp Nr. 2023/61212

Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

Rechtsfrage: Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft 1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 5 DBA-Niederlande auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen? 2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation? 3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten? 4. Das Verfahren I R 49/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-538/20 ausgesetzt. 5. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 43/22 (I R 49/17) fortgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; DBA NLD Art. 5; DBA NLD Art. 20 Abs. 2; DBA NLD Art. 33 Abs. 5;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: FG Münster, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3541/14