Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, ist nicht "unrichtig" i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Information in der Rechtsbehelfsbelehrung darüber, dass der Einspruch elektronisch eingelegt werden kann, ist ausreichend; nicht erforderlich ist die Angabe der E-Mail-Adresse des Finanzamts.
Das Finanzamt erließ einen USt-Schätzungsbescheid vom 01.04.2016 für das Jahr 2014 ohne Vorbehalt der Nachprüfung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde zwar die Möglichkeit genannt, den Einspruch auch elektronisch einzureichen, jedoch war kein Hinweis auf die E-Mail-Adresse des Finanzamts enthalten. Am 17.05.2016 reichte der Kläger die USt-Erklärung ein und beantragte damit die Änderung des USt-Bescheids. Diesen Änderungsantrag lehnte das Finanzamt jedoch ab und auch der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos, woraufhin Klage eingereicht wurde.
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