Ausgabe 48/2020
Thema der Woche vom 25.11.2020
BMF, Pressemitteilung und FAQ v. 12.11.2020 u. 16.11.2020

Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Novemberhilfe

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 von den temporären Schließungen betroffen sind.

Direkt und unmittelbar betroffene Unternehmen

Es wird zwischen den direkt (durch Schließung) betroffenen Unternehmen, also solchen Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 einstellen mussten, und indirekt betroffenen Unternehmen unterschieden, also solchen, die nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, jedoch faktisch im November an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Das BMF nennt hier als Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten. Diese sind nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, aber dennoch an der Ausübung des Gewerbes gehindert. Sowohl direkt betroffene als auch indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe beantragen.

Weitere antragsberechtigte Unternehmen