Als Antwort auf eine Eingabe zum BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 22.02.2022 hat das BMF u.a. ausgeführt:
Zentraler Punkt der gegenwärtig geführten Diskussion um das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) ist die Frage, ob die betroffenen Wirtschaftsgüter auch bei der vorgeschlagenen Annahme einer nur einjährigen Nutzungsdauer weiterhin dem § 7 Abs. 1 EStG und damit der Abschreibung unterliegen. Denn gem. § 7 Abs. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, über den Zeitraum der voraussichtlichen Gesamtnutzung abzuschreiben.
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