OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2023
5 U 1/22
Normen:
EnWG § 6a; EnWG § 20 Abs. 1; EnWG § 32; EnWG § 36; EnWG § 38; GPKE; UWG § 8; UWG § 9; UmwG § 123 Abs. 3; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 53/19

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 5 U 1/22

DRsp Nr. 2023/3489

1. Bei Ausfall des vertraglichen Lieferanten im Rahmen der Versorgung in einer höheren Spannungsebene und damit außerhalb der Ersatz- und Grundversorgung setzt eine Weiterbelieferung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem Versorger voraus. Der Letztverbraucher kann entweder vorsorglich einen (aufschiebend bedingten) Ersatzbelieferungsvertrag oder nach Eintritt der Zuordnungslücke unverzüglich einen neuen Stromliefervertrag schließen.2. Kann der Strombezug eines solchen Letztverbrauchers dagegen keinem bestimmten Lieferanten oder Liefervertrag zugeordnet werden, darf er grundsätzlich nicht dem Bilanzkreis des örtlich zuständigen Grund- und Ersatzversorgers zugeordnet werden, weil § 38 EnWG weder direkt noch entsprechend anwendbar ist und es an einer zivilrechtlichen Anknüpfung für die bilanzielle Zuordnung der Marktlokation zu dessen Bilanzkreis fehlt. Eine gleichwohl erfolgende Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 EnWG und die GPKE. Ist der Grund- und Ersatzversorger mit dem Netzbetreiber konzernrechtlich verbunden, liegt in der Weitergabe der Daten des Letztverbrauchers zusätzlich ein Verstoß gegen die Regelungen zur sogen. informatorischen Entflechtung (Unbundling), insbes. gegen das Vertraulichkeitsgebot des § 6a Abs. 1 EnWG.