OLG Zweibrücken - Endurteil vom 23.08.2023
1 U 12/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 516; BGB § 518; BGB § 671;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/22

OLG Zweibrücken, Endurteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 1 U 12/23

DRsp Nr. 2023/11652

1. Klage des Nachlasspflegers für unbekannte Erben auf Herauszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung2. Das Bezugsrecht des oder der Begünstigten im Deckungsverhältnis ist strikt vom Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Valutaverhältnis zu unterscheiden.3. Zur Durchbrechung des Trennungsgebots nach § 242 BGB bei einem offenkundigen und leicht nachweisbaren Mangel im Valutaverhältnis

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.12.2022, Az. 3 O 394/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 516; BGB § 518; BGB § 671;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Recht des Klägers, als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasserin) die Todesfallleistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Rentenversicherung einzuziehen.

1. 2.