Kurzfassung
Im vorliegenden Fall lag eine ungewöhnliche Optimierungsgestaltung hinsichtlich der Personalkosten vor, indem ein Arbeitgeber sämtlichen Arbeitnehmern zum 31.12.2003 gekündigt und sie zum 01.01.2004 neu eingestellt hatte. Grund dieser Maßnahme war eine Umwandlung von Teilen des Barlohns in Sachlohn. Der Höhe nach veränderten sich die Bezüge insgesamt nicht. Das Finanzamt sah hierin eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gem. § 42 AO.
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