Ausgabe 25/2009
Thema der Woche vom 18.06.2009

Option zum neuen Erbschaftsteuerrecht: Wahl muss bis zum 30. Juni erfolgen

Jeder Erwerber kann im Fall eines Erwerbs von Todes wegen, der zwischen dem 01.01.2007 und 31.12.2008 erfolgt ist, beantragen, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) geänderten Vorschriften des ErbStG und BewG mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge angewendet werden. Sofern die Neuregelungen eine niedrigere Steuerbelastung im Vergleich zum alten Recht ergeben, muss der Antrag zwingend bis zum 30.06.2009 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Zwar hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bürgerentlastungsgesetz eine Verlängerung der Frist bis Silvester 2009 gefordert, weil die Rechtsmaterie kompliziert ist. Dies wurde jedoch von der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/12674) und dem Beschluss des Bundestagsfinanzausschusses vom 27.05.2009 nicht aufgenommen. Es bleiben also nur noch zwei Wochen Zeit, um diese Option zu nutzen.

Die formalen Voraussetzungen

Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Antrag zur Anwendung der neuen Regeln in ErbStG und BewG bei Erwerben von Todes wegen gestellt werden, für die die Steuer in der Zeit nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist. Hierbei gibt es drei Konstellationen:

  1. Der Steuerbescheid ist bereits vor dem 01.01.2009 ergangen. Hier durchbricht der Antrag die Bestandskraft und eine Änderung ist möglich.