Streitig war, ob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2004 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigten gem. § 122 Abs. 1, Abs. 5 AO i.V.m. § 3 VwZG i.V.m. §§ 177 bis 182 ZPO am 21.12.2015 auch mit Wirkung gegenüber den Klägern und damit auch rechtzeitig - vor Ablauf der wegen Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist zum 31.12.2015 um 24:00 Uhr - bekanntgegeben hat.
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