Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.05.2022 klargestellt, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.
Gerade in Betrieben mit erheblichen Barumsätzen versuchen Betriebsprüfer nur zu gerne die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen, um sich eine Hinzuschätzungsbefugnis zu erarbeiten. Denn ohne eine ordnungsgemäße Kassenführung kann keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten, um eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen. Zudem sind die Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
Eine Verpflichtung zur elektronischen Kassenführung gibt es nicht. Bareinnahmen können auch über eine offene Ladenkasse aufgezeichnet werden. Sollte jedoch den Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen werden und es somit zu groben Fehlern in der Kassenführung kommen, so droht seitens des Betriebsprüfers eine Hinzuschätzung unter Anwendung von Sicherheitszuschlägen auf die bisher erklärten Umsätze.
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