Ausgabe 1/2023
Thema der Woche vom 11.01.2023
FG Köln, Urt. v. 04.08.2022 - 3 K 2129/20

Ordnungsgemäße Kassenführung als Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung

Das FG Köln hat entschieden, dass bei zusätzlichem Einsatz einer elektronischen Registrierkasse zur Überprüfung handschriftlicher Aufzeichnungen sich die Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung nicht erhöhen. Die formelle Ordnungsmäßigkeit bestimme sich in diesem Fall nach den Anforderungen an eine offene Ladenkasse.

FG Köln, Urt. v. 04.08.2022 - 3 K 2129/20

Gerade in Betrieben mit erheblichen Barumsätzen versuchen Betriebsprüfer während der Prüfungen, die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen, um sich eine Hinzuschätzungsbefugnis zu erarbeiten. Denn ohne eine ordnungsgemäße Kassenführung kann keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegen.

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten, um eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen. Zudem sind die Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Kassenführung gibt es nicht. Bareinnahmen können auch über eine offene Ladenkasse aufgezeichnet werden.