Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Immer wieder beschäftigt § 14 Abs. 4 UStG mit den in der Vorschrift enthaltenen Formalien den BFH. Zum notwendigen Inhalt einer Rechnung gehören u.a. nicht nur die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Leistenden, sondern vor allem auch eine Leistungsbeschreibung, die im Einzelfall schwierig sein kann. Dabei ist ein Verweis auf weitere Unterlagen grundsätzlich zulässig. Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.2014 - V R 28/13 geklärt, wie dieser Verweis zu erfolgen hat.
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