Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz Rechnung tragen, soll aber auch so einfach und klar wie möglich sein. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig und vollständig, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde und deren Sitz so genau bezeichnen, dass der Rechtsbehelf dort fristgerecht angebracht werden kann. Als Sitz der Behörde ist der geografische Ort anzugeben, an dem die Behörde räumlich untergebracht ist.
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