Streitig war, ob die Organisation und Durchführung (Abnahme) von Jägerprüfungen einen (steuerfreien) Zweckbetrieb begründet. Kläger war ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der u.a. den Naturschutz und die Landschaftspflege fördert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übernahme und Durchführung der Jägerprüfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers gehöre. Es liege kein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, weil die Abnahme der Prüfung nicht der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Klägers diene.
Die dagegen gerichtete Klage war auch im Revisionsverfahren erfolgreich. Nach dem Urteil des BFH begründet ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Organisation und Durchführung der Jägerprüfung) einen allgemeinen Zweckbetrieb.
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