Eine
Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig,
weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf
elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter
wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört
zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung,
warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.
Wird die nur versehentlich
unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefaxverfahren
geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation
eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie
auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung
bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.