Im vergangenen Jahr hat es schon zahlreiche Entscheidungen zur Organschaft durch den BFH gegeben. Im Zentrum der Rechtsprechung stand dabei die Möglichkeit, dass auch eine GmbH & Co. KG eingegliederte Organgesellschaft sein kann. In der aktuellen Entscheidung äußert sich der V. Senat zur Organschaft in der Insolvenz bei mehreren Organgesellschaften. Kernpunkt der Entscheidung ist, dass das Insolvenzrecht von einer Trennung der Verfahren in der Konzerninsolvenz ausgeht. Diese Trennung wirkt sich auch bei der Umsatzsteuer aus.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt die umsatzsteuerrechtliche Organschaft eine finanzielle, organisatorische sowie wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger voraus. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Organschaft kein Wahlrecht der betreffenden Unternehmer ist, sondern allein vom objektiven Vorliegen der genannten Voraussetzungen abhängt.
Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus.
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