BFH anhängig
XI R 33/22
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 11; UStAE Abschn. 2.8;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3739/16

Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Bank, Aktiengesellschaft

BFH-anhängig seit 20.01.2023
XI R 33/22

DRsp Nr. 2023/61245

Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Bank, Aktiengesellschaft

Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer Bank in ihren alleinigen Gesellschafter Können Umstände, die eine faktische Einflussmöglichkeit auf die laufende Geschäftsführung und das Geschäftsleitungsgremium gewähren, geeignet sein, eine organisatorische Eingliederung zu bewirken? Muss eine Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft bestehen oder ein Beherrschungsvertrag vorliegen, um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zu begründen? Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche vor? Das Verfahren XI R 16/19 ruhte durch Beschluss vom 05.10.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in den dortigen Verfahren C-141/20 und C-269/20. Das Verfahren wurde unter dem jetzigen Aktenzeichen XI R 33/22 wieder aufgenommen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 11; UStAE Abschn. 2.8;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: FG Münster, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3739/16