Gilt gemäß dem Gesellschaftsvertrag einer Organgesellschaft für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse das Einstimmigkeitsprinzip, kann trotzdem eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers gegeben sein. Denn die Geltung des Einstimmigkeitsprinzips steht einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Beschlüsse, bei denen Einstimmigkeit erzielt werden muss, den Organträger nicht daran hindern können, die durch die Organgesellschaft verursachte Umsatzsteuer einzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Im Urteilsfall war streitig, ob zwischen dem Kläger als Organträger und der H KG als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft - mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze - bestand.
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