Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Der Gesetzgeber macht damit die umsatzsteuerrechtliche Organschaft von drei Eingliederungsmerkmalen abhängig. Da hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft für die betroffenen Unternehmen kein Wahlrecht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch im aktuellen Fall hat der BFH die drei Eingliederungsmerkmale geprüft. Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Merkmal der organisatorischen Eingliederung.
Im Mittelpunkt des Streitverfahrens steht als Klägerin eine GmbH, die Alten- und Pflegeheime mit Lebensmitteln und Dienstleistungen versorgt. Die Gesellschafter der GmbH waren vor dem Jahr 2005 (Streitjahr) Mutter und Sohn. Dabei war die Mutter zu 10 % am Stammkapital beteiligt und der Sohn mit 90 %. Im Innenverhältnis hielt der Sohn seinen Anteil als Treuhänder für seinen Vater.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|