Für die Frage des Orts der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 5 UStG ist u.a. relevant, ob eine „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“ vorliegt. Nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG a.F. verlagerte sich der Ort der sonstigen Leistung an den Wohnsitz des Leistungsempfängers, wenn dieser eine Privatperson war. Außerdem musste der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland haben. Nach der seit dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage in § 3a Abs. 5 UStG verlagert sich der Ort bei diesen elektronischen sonstigen Leistungen immer an den Wohnsitz des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers, d.h. auch dann, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat. Das BFH-Urteil vom 01.06.2016 hat daher auch Bedeutung für die aktuelle Rechtslage. Kern der Entscheidung ist, dass das Merkmal „elektronische Dienstleistung“ nicht eng auszulegen ist.
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