NV: Ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren - nicht benachbarten - Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, ist nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen.
Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Kläger im Streitjahr aus dem Betrieb von zunächst acht Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierfür wurde er zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt. Drei der Photovoltaikanlagen sind auf dem Dach eines im Eigentum des Klägers stehenden Mietwohngrundstücks installiert und wurden im Dezember 2004 in Betrieb genommen. Die weiteren fünf - seit den Jahren 2005, 2008 bzw. 2011 betrieblich genutzten - Anlagen befinden sich auf dem Dach der etwa vier Kilometer von den Mietwohngrundstücken entfernten Hofstelle des Klägers.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|