Ein Paintball-Verein ist nicht gemeinnützig im Sinne der AO und daher nicht von der Körperschaftsteuer befreit.
Kurzfassung
Im Urteilsfall beantragte ein im Juni 2010 gegründeter Paintball-Verein die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid, weil Paintball nicht gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 AO sei. Insbesondere fiele Paintball nicht unter die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Zur Beurteilung des Falls zog es u.a. ein vom Kläger vorgelegtes Video heran, das verschiedene Paintballveranstaltungen zeigte.
Paintball möge zwar seit seiner "Erfindung" unterschiedliche Entwicklungen genommen haben und inzwischen auch als Turnier ausgeübt werden, die das Spiel prägenden Eigenschaften seien aber unverändert feststellbar, obwohl sich die äußeren Umstände (z.B. Kleidung, Spielfelder, Spielgeräte usw.) und auch die Organisation sowie Verbreitung fortentwickelt hätten.
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