Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sind für Hotelübernachtungen lediglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Allerdings möchte der Gesetzgeber diese Steuervergünstigung auf die Leistungen konzentrieren, die unmittelbar der eigentlichen Vermietung dienen. Durch diese gesetzgeberische Einschränkung der Steuerermäßigung ergeben sich für die Praxis vielfältige Abgrenzungsschwierigkeiten. Dazu hat der BFH hat in seinem Urteil vom 01.03.2016 - XI R 11/14 entschieden, dass auch bei einer nicht gesondert in Rechnung gestellten Parkraumüberlassung eine Aufteilung des Zimmerpreises in einen 7%igen und 19%igen Anteil erfolgen muss.
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