Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG beschränkt sich auf die private Inanspruchnahme von betrieblich erlangten Bonusprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. sog. Miles-and- More-Prämien) durch Arbeitnehmer bzw. den Betriebsinhaber. Sie erfasst somit die Verlagerung des Vorteils vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre. Die Pauschalbesteuerung ersetzt nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entsteht, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden. Bei den Miles-and- More-Prämien aus Kundenbindungsprogrammen handelt es sich nicht um elektronisches Geld.
Der Kläger ist selbständig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte er die Aufwendungen für betriebliche Flüge, die komplett mit Miles-and-More-Prämien erwirtschaftet wurden, als Betriebsausgaben in Höhe der Flugkosten. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung (§ 37a EStG). Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.
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