Ausgabe 43/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 28.10.2022
BMF-Schreiben v. 07.10.2022 - IV A 3 - S 0338/19/10006 :009

Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten

Mit Urteilen vom 06.05.2020 (X R 16/18, BStBl II 2022, 109, und X R 30/18, BFH/NV S. 1067) hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. Erstattungen bzw. Bonuszahlungen nach § 65a SGB V sind aber nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (BStBl I 2022, 155) - u.a. zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V - über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen anzuwenden.