Ausgabe 11/2017
Thema der Woche vom 14.03.2017
BFH, Urt. v. 29.11.2016 - VI R 61/14

Pauschale Zuschläge für Bereitschaftsdienstzeiten sind steuerpflichtig

In vielen Berufen sind Bereitschaftsdienste der Belegschaft erforderlich, um schnell auf Unvorhergesehenes reagieren zu können. Entsprechende Zuschläge sind steuerlich begünstigt. Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil zur pauschalen Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten für Assistenzärzte geäußert. Hiernach können pauschale Zuzahlungen zum Arbeitslohn für den Arbeitgeber zu hohen Lohnsteuernachforderungen führen.

BFH, Urt. v. 29.11.2016 - VI R 61/14

Rechtlicher Rahmen

  • Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einer bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, um auf Aufforderung hin unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können.
  • Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die zzgl. zum Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei gestellt, es muss keine Lohnsteuer erhoben werden.
  • Je nach Situation (Sonntag, Feiertag etc.) sind unterschiedliche Zuschläge auf den Grundlohn anzuwenden; diese reichen von 25 % (für Nachtarbeit) bis zu 150 % (z.B. bei Dienst an Weihnachten).
  • Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge, außer es gibt arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen. Auch betriebliche Übung kann einen Anspruch begründen.

Der Urteilsfall