Mit Urteil vom 10.05.2017 - II R 53/14 (BStBl II 2017,
Zur Begründung führt der BFH u.a. aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG i.d.F. vom 07.12.2011 einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, der nicht durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 ErbStG i.d.F. vom 07.12.2011 geheilt werden kann.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH die bisherige Verwaltungsregelung zur Proportionalaufteilung des Freibetrags "verworfen". Die Grundsätze des o.g. Urteils sind auf alle persönlichen Freibeträge i.S.d. § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, unabhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.
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