Die selbständige Tätigkeit als Personalberater ist nicht als freiberufliche Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, wenn die Beratungsleistung des Personalberaters nach den Auftragsverhältnissen mit seinen Kunden nicht das Gepräge gibt und der Personalberater eine Tätigkeit ausübt, die wesentlich auf die Vermittlung geeigneten Personals gerichtet ist. Das Finanzamt kann auch für vergangene Zeiträume noch Gewerbesteuer festsetzen, auch wenn in den Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte als Personalberater als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden.
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