NV: Einkünfte aus der Haltung und Ausbildung von Pferden gehören regelmäßig zu den Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war der Ankauf bestimmter Fohlen, deren Aufzucht, Ausbildung und Verkauf. Sie verfügte nicht über eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Die von ihr angeschafften Fohlen beherbergte sie bei Dritten in einer Pensionstierhaltung. Sie ließ die Tiere dort aufziehen und von erfahrenen Reitern ausbilden. Nach mehreren Jahren veräußerte die Klägerin die Pferde wieder. Für das Streitjahr (2008) erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin hatte sich gegen die Feststellung des Finanzamts gewandt, ihre laufenden gewerblichen Einkünfte seien als solche aus gewerblicher Tierhaltung i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG festzustellen, die der Verlustabzugsbeschränkung unterliegen.
Diese Feststellung sei nach Auffassung des BFH jedoch zu Recht erfolgt.
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