Kurzfassung
Die Klägerin wurde zum Vormund ihrer 17-jährigen Nichte bestellt, die bei ihr wohnt. Beide besitzen die irakische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Mädchens ist verstorben und ihre Mutter - die Schwester der Klägerin - lebt im Irak. Die Familienkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass kein Pflegekindschaftsverhältnis vorliege, weil eine familienähnliche Bindung kurz vor Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich nicht mehr begründet werden könne.
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