Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022,
Als Folge dieser Änderung wird die Rdnr. 255 des BMF-Schreibens vom 29.03.2021, BStBl I 2021,
"Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:
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