Durch das Gesetz vom 20.12.2022, BGBl. I 2022,
"Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das BZSt übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO)."
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