Der BFH hat sich jüngst mit den ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Objekt beschäftigt (BFH, Urt. v. 17.10.2013 - III R 27/12). Im Kern geht es um die Frage, welchen anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Streitig war die Einkommensteuer 2008 für ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Ehemann war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit seinem Erwerb an die Ehefrau verpachtet war. Im Jahr 2005 ließ der Ehemann zunächst eine Reithalle errichten. 2007 kam noch eine Mehrzweckhalle hinzu. Beide Hallen vermietete er an seine Frau. Die Ehefrau betrieb auf dem Anwesen eine Pferdepension und hielt dort eine Mutterkuhherde. Die Pensionspferdehaltung wurde Schritt für Schritt erweitert.
Auf den Hallen ließ der Ehemann jeweils Photovoltaikanlagen installieren. Die Konstruktionen wurden mit Trägern auf die Dächer aufgesetzt. Aus dem Betrieb der Solaranlagen erzielte der Ehemann erhebliche Erlöse aus der Stromeinspeisung.
Die Vermietung der Hallen qualifizierte das Finanzamt als Liebhaberei. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten erkannte es daher nicht an.
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