Bei der Herleitung des Bodenwerts eines Grundstücks kann nicht vom Richtwert einer anderen Zone als der, in der das Grundstück liegt, ausgegangen werden, da Bodenwerte in Einkaufsstraßen in einer Innenstadt extrem lageabhängig sind. Abweichende Grundstücksmerkmale sind durch angemessene Zu- und Abschläge zu berücksichtigen, nicht aber durch bloße Übernahme von Werten einer anderen Bodenrichtwertzone einer Einkaufsstraße, die nicht über ein vergleichbar gehobenes Gepräge verfügt.
Wird ein Gutachten für einen vor dem 01.07.2010 liegenden Bewertungszeitpunkt nach dem 30.06.2010 erstellt, ist die Immobilienwertermittlungsverordnung, in Kraft seit dem 01.07.2010 (§
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