Ausgabe 39/2010
Thema der Woche vom 30.09.2010

Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für die Umsatz- und Einkommensteuer

Wird ein Kfz des Betriebsvermögens zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, hat der Unternehmer die Wahl zwischen der Besteuerung nach der 1-%-Listenpreis-Regelung oder der Fahrtenbuch-Methode. Beide Methoden sind mit dem Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt für das Wirtschaftsjahr wählbar für die Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer darf hingegen zur Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe zwischen vier Methoden (anteilige Zuordnung der Pkw zum Unternehmensvermögen, Listenpreis, Fahrtenbuch, Schätzung) gewählt werden. Trotz dieser vielfältigen Möglichkeiten ist aus Vereinfachungsgründen in der Praxis häufig die Ermittlung des Listenpreises anzutreffen.

Der BFH hat nun klargestellt, dass die Kombination verschiedener Methoden für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht statthaft ist. Daher darf ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung ausgehen und diesen um einen prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand von tatsächlichen Kosten ermitteln. Diese Vereinfachungsregelung kann von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden (v. 19.05.2010 - ). Nachfolgend die praxisrelevanten Aspekte zur Besteuerung der privaten Fahranteile im und .