Ausgabe 50/2021
Thema der Woche vom 15.12.2021
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.06.2021 - 5 K 1996/19

Private Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen - Handelt es sich um ein „sonstiges Wirtschaftsgut“?

Hintergrund

Tätigt ein Steuerpflichtiger private Veräußerungsgeschäfte mit sonstigen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, ist der erzielte Veräußerungsgewinn innerhalb der gesetzlich geregelten Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig, wenn der insgesamt erzielte Gewinn die Freigrenze von 600 € pro Jahr übersteigt.

Relevant hierfür ist das jeweilige Kaufs- und Verkaufsdatum des jeweiligen Wirtschaftsguts. Werden Kryptowährungen im Rahmen eines Tauschvorgangs gehandelt, kommt es dabei zu keiner unterschiedlichen rechtlichen Würdigung. Der Tauschvorgang führt zu neuen Anschaffungskosten bzw. zu einem neuen Anschaffungsdatum.

Liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor, muss dieser im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen (als sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG) erklärt werden.

Hinweis

Am 17.06.2021 hat das BMF den Entwurf eines Schreibens zur steuerrechtlichen Würdigung von virtuellen Währungen, insbesondere für Privatvermögen, aber auch für Betriebsvermögen veröffentlicht, der vorstehende Grundsätze bestätigt. Das endgültige Schreiben steht noch aus.

Urteilsfall