Klägerin und Revisionsklägerin war eine Grundstücksgemeinschaft, die aus zwei Geschwistern besteht. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die die Geschwister zuvor von ihrem Vater aufgrund vorweggenommener Erbfolge erhalten hatten.
Der Vater übertrug ein Grundstück mit einer Fläche von 2.853 qm mit Übertragungsverträgen vom 14.12.2007 und vom 16.12.2008, das zuvor zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, auf seine Kinder. Der Verkehrswert betrug zum Zeitpunkt der Übertragung 300.000 €. Ein Entnahmegewinn wurde steuerlich nicht erklärt und die Steuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 wurden bestandskräftig.
Die klagenden Geschwister veräußerten das Grundstück mit weiteren Objekten im Jahr 2016 für 570.600 €. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte im Juni 2017.
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