Wird eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, ist der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Anzusetzen ist dann der erzielte Veräußerungspreis abzgl. der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzgl. der angefallenen Werbungskosten. Ein Verkaufsvorgang innerhalb der Spekulationsfrist führt zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG, die im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage SO zu berücksichtigen sind.
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