Ausgabe 35/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 28.08.2014
BFH, Urt. v. 08.04.2014 - IX R 18/13

Privates Veräußerungsgeschäft: Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts

  1. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.
  2. Hat das FG sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der BFH die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen.
BFH, Urt. v. 08.04.2014 - IX R 18/13

Kurzfassung

Streitig war der Zeitpunkt der Veräußerung von Aktien (1999 oder 2000). Insoweit ist die Entscheidung durch Einführung der Abgeltungsteuer auch für Veräußerungsgewinne in § 20 Abs. 2 EStG überholt.