Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch sind keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Krankheitskosten. Es handelt sich vielmehr um Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, auch wenn das Kind infolge Krankheit lernbehindert ist. Die Aufwendungen werden durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten.
Kurzfassung
Die Kläger hatten eine Tochter, die in den Streitjahren ein anerkanntes Internatsgymnasium besuchte. Der Tochter war durch den ärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Hierfür erhielt sie in der Schule keine entsprechende Förderung. Durch die ständige Unterforderung waren bei der Tochter psychosomatische Beschwerden aufgetreten, die besorgniserregend wurden. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch den Amtsarzt der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder als außergewöhnliche Belastung geltend.
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