Für die organisatorische Eingliederung war es bislang ausreichend, wenn entweder
Der BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 08.08.2013 - V R 18/13 seine Rechtsprechung geändert. Danach reicht es gerade nicht mehr aus, dass die Muttergesellschaft eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung bei der Tochtergesellschaft nur verhindern kann. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.
Die neue Rechtsprechung hat besondere Auswirkungen in Insolvenzfällen. Die organisatorische Eingliederung endet, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das BMF hat die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Die Veröffentlichung im BStBl wird zurückgestellt. Daher wendet das BMF die Rechtsprechung des BFH bis auf weiteres nicht an.
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