In der Sache war streitig, ob der Kläger in der Zeit von April 2013 bis September 2014 (Streitzeitraum), während er, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nicht in Deutschland, sondern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) wohnten, einen Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für das Kind hat. Der Kläger erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er hatte keinen Wohnsitz in Deutschland, wurde jedoch gem. § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|