Nach Meldung des BMF soll das Finanzvolumen der Dezemberhilfe ca. 4,5 Mrd. € pro Woche der Förderung betragen. Wie zuvor sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe antragsberechtigt (siehe auch STX 2020, 738).
Das bedeutet, mit der Dezemberhilfe werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Da das europäische Beihilferecht derzeit eine Forderung von insgesamt bis zu einer Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Schadens erlaubt, wird, soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Zuschüsse zwischen einer und vier Mio. € nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Darüberhinausgehende Zuschüsse sind nur in Abstimmungen mit der Europäischen Union über eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
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