Im Einspruchsverfahren darf die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, nicht aber einen neuen Verwaltungsakt erlassen. Die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren. Jedoch ist die Behörde befugt, den maßgeblichen und zur Überprüfung im Einspruchsverfahren stehenden Sachverhalt durch eine Hilfsbegründung zu erweitern.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Getränke herstellt und abfüllt. Sie stellte u.a. Alkopops her. Mit Bescheid vom 16.12.2015 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Alkopopsteuer fest. Die Klägerin legte Einspruch ein. Es erging am 20.09.2019 ein geänderter Steuerbescheid mit einer geringeren Alkopopsteuer. Die weitergehenden Steuerbescheide wurden zurückgenommen. Nach Ansicht der Klägerin wurde jedoch im geänderten Bescheid erstmalig Alkopopsteuer für das Abfüllen in Flaschen festgesetzt. Dem stehe jedoch die abgelaufene Festsetzungsfrist entgegen.
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