Ausgabe 7/2021
Thema der Woche vom 17.02.2021

Qualifikation von Einkünften - Vermietung und Verpachtung

Urteilsfall

Kläger in einem vom FG Köln am 12.11.2020 entschiedenen Fall waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehegatten sind u.a. Eigentümer eines sog. "Boardinghouse", in dem 19 Apartments vorhanden sind, die an wechselnde Gäste überlassen werden. Nach Fertigstellung des "Boardinghouse" schlossen die Kläger Rahmenverträge mit umliegenden Unternehmen zur Gewährung von Rabatten für die Überlassung der Apartments an deren Mitarbeiter.

Die Apartments waren vollständig möbliert und enthielten Küchen mit entsprechenden Küchengeräten und sonstigen Ausstattungsgegenständen, wie beispielsweise Geschirr. Jedes Apartment hatte einen Fernseher und die Nutzung des WLANs war kostenfrei möglich. Stellplätze in einer Tiefgarage wurden außerdem zusätzlich kostenpflichtig angeboten.

Ein- und Auszug über einen Automaten

Das "Boardinghouse" hatte keine Gemeinschaftsräume und keine Rezeption. Es war des Weiteren kein Personal dauerhaft vor Ort. Der Bezug der Apartments wurde über einen Automaten abgewickelt, über den man nach Eingabe einer Codenummer den Schlüssel für den Bezug des Apartments erhielt und bei Auszug den Schlüssel wieder einwerfen konnte. Das Wäschewaschen war mangels vorhandener Automaten nicht möglich und die Gäste wurden auf die umliegenden Waschsalons verwiesen.