Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.
Kurzfassung
Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungs-unternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen.
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