OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 01.08.2022 - S 2242 A - 016 - St 517
Realteilung von Personengesellschaften
Zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/1002, BStBl I 2019, 6) weist die OFD Frankfurt auf Folgendes hin:
Mit Urteil vom 23.11.2021 (BStBl II 2022, 371) hat der BFH entschieden, dass ein Gewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, gem. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen ist. Die Frage, ob der aus der Sperrfrist gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierende Gewinn nicht nur im Fall der Betriebsveräußerung, sondern stets nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist, sofern die Beteiligten keine abweichende Zurechnung in der Realteilungsvereinbarung bestimmt haben, hat der BHF offengelassen. Hier gilt weiterhin Rdnr. 29 dieses BMF-Schreibens zu den Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist.
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