Ausgabe 32/2018
Thema der Woche vom 07.08.2018
BFH, Urt. v. 06.04.2016 - V R 25/15, XI R 20/14

Rechnungsangaben: BFH erlaubt Briefkastensitz

Unzureichende Rechnungsangaben sind oftmals Streitpunkte in Betriebsprüfungen und können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt hier immer noch eine weitgehend streng formalistische Sicht. Jetzt hat sich der BFH in zwei aktuellen Urteilen zur Frage der vollständigen Anschrift des Leistungserbringers nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 UStG geäußert. Mit dem Urteilen setzt der BFH die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung um und ändert seine bisherige strenge Rechtsprechungslinie bezüglich der Anschrift des Leistungserbringers in Rechnungen.

BFH, Urt. v. 06.04.2016 - V R 25/15, XI R 20/14

Rechtlicher Rahmen

  • Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung war unter der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Ort zu verstehen, an dem dieser seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (BFH, Urt. v. 22.07.2015 - V R 23/14, BStBl II 15, 914)
  • Der EuGH hat im Hinblick auf Vorlagefragen des BFH entschieden, dass es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (EuGH, Urt. v. 15.11.2017 C-374/16, C-375/16, Geissel und Butin, MwStR 17, 987).

Urteilsfall: V R 25/15