Unzureichende Rechnungsangaben sind oftmals Streitpunkte in Betriebsprüfungen und können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt hier immer noch eine weitgehend streng formalistische Sicht. Jetzt hat sich der BFH in zwei aktuellen Urteilen zur Frage der vollständigen Anschrift des Leistungserbringers nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 UStG geäußert. Mit dem Urteilen setzt der BFH die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung um und ändert seine bisherige strenge Rechtsprechungslinie bezüglich der Anschrift des Leistungserbringers in Rechnungen.
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