Ausgabe 10/2019
Thema der Woche vom 05.03.2019
BFH, Urt. v. 13.12.2018 - V R 4/18

Rechnungsberichtigung bei Umsätzen gegenüber Endverbrauchern

Die Frage, ob ein Umsatz steuerbar, steuerfrei, zu 7 % oder mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist, ist in der Praxis nicht immer leicht zu beantworten. Sollte dem Unternehmer im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes eine rechtliche Fehleinschätzung unterlaufen und er in der Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweisen, greift § 14c UStG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ein ganz einfaches Prinzip im Umsatzsteuergesetz verankert: Der Unternehmer schuldet immer den Umsatzsteuerbetrag, den er in einer Rechnung ausweist. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Vorgang überhaupt Umsatzsteuer angefallen wäre oder eine niedrigere Umsatzsteuer zu zahlen gewesen wäre. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu vermeiden, dass bei einem zu hohen Steuerausweis ggf. der Leistungsempfänger einen zu hohen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Grundsätzlich muss daher die Rechnung korrigiert werden. In der aktuellen Entscheidung des BFH ging es um die Frage, ob eine solche Korrektur auch erforderlich ist, wenn der Leistungsempfänger ein privater Endverbraucher und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

BFH, Urt. v. 13.12.2018 - V R 4/18

Leistungen einer Verbraucherzentrale

Der Kläger in dem Ausgangsverfahren ist ein gemeinnütziger Verein, der ausweislich seiner Satzung auch Verbraucherberatungen durchführte. Für diese Beratungen verlangte er ein gesondertes Entgelt.