Das FG Köln hat entschieden, dass in Ausnahmefällen Anwaltskosten (hier: für ein Disziplinarverfahren durch strafbaren Kommentar in den sozialen Medien) als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war. Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung - und nicht nur bei Gelegenheit - der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein (BFH, Urt. v. 16.04.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013,
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